Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 119 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 28.01.2014 – VI ZR 248/13Ungerechtfertigte Bereicherung: Geltendmachung eines einheitlichen Rückzahlungsanspruchs ohne Aufschlüsselung der einzelnen RechnungspostenZitiert von 1
- LSG NRW, 12.12.2007 – L 4 B 9/07 U ER
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 119 SGB VII liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.